Nach einer Geburt ist die Mutter genauso neugeboren wie ihr Baby. Beide brauchen Zeit sich von der Geburt zu erholen, sich aneinander zu gewöhnen und ihren gemeinsamen Weg zu finden.
Hier unterstütze ich Sie ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen. Ich helfe Ihnen im Haushalt und bei der Betreuung von Geschwisterkindern. Sie erhalten von mir achtsame Anleitungen zur Säuglingspflege, zu Entspannungs- und Rückbildungsübungen. Nicht zuletzt bin ich an Ihrer Seite, für Ihre mentale Entlastung - wir haben Zeit für Ihre Gedanken und Gefühle.
Mein Name ist Judica Jöchner - ich bin gerne für Sie, Ihr Baby und Ihre Familie da!
Sie wählen aus meinen Angeboten, was Ihnen gut tut und stellen sich Ihr eigenes Verwöhnprogramm zusammen. Ich freue mich Ihnen helfen zu dürfen!
Schritt 1
Wenn Sie sich Unterstützung für ihr Wochenbett wünschen, melden Sie sich gerne bereits in der Schwangerschaft bei mir. Erste Fragen können per Email oder Telefon geklärt werden.
Schritt 2
Dann vereinbaren wir ein kostenloses, unverbindliches Treffen. So können Sie mich persönlich kennenlernen und wir haben die Gelegenheit Ihre Wünsche und Bedürfnisse zu besprechen.
Schritt 3
Haben Sie sich für mein Angebot entschieden, schließen wir einen Dienstleistungsvertrag und ich halte mir den Zeitraum um Ihren errechneten Geburtstermin für Sie frei.
Schritt 4
Sollte eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse in Frage kommen, unterstütze ich Sie gerne bei der Beantragung.
Dann nehmen Sie Kontakt mit mir auf. Ich vereinbare gerne mit Ihnen einen Kennenlern-Termin!
Hier gehts zum Kontaktformular ...
Eine Kostenübernahme für meine Leistungen als Mütterpflegerin ist oftmals mindestens teilweise möglich. Hierfür bilden die folgenden Paragraphen aus dem Sozialgesetzbuch V die Grundlage:
§ 24h Haushaltshilfe
Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. § 38 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 38 Haushaltshilfe
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(2) Die Satzung soll bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(5)Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
Sprechen Sie mich gerne an. Ich freue mich auf Sie und Ihre Fragen!
Dann nehmen Sie Kontakt mit mir auf. Ich vereinbare gerne mit Ihnen einen Kennenlern-Termin!
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